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Artikel 6 EWR-Abkommen – Protokoll 21

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die Entscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder bei denjenigen der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem Tage der Anmeldung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079835

alte Dokumentnummer

N5199318801L

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