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Artikel 6 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 6

(1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1) hat auf dem kürzestmöglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.

(2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen dringender ärztlicher Betreuung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendiger Fühlungnahme mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder zur Behebung auftretender technischer Mängel an Fahrzeugen verlassen werden.

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