Artikel 6 Doppelbesteuerung – Quellensteuer (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1965

Artikel 6

(1) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls bei der finnischen Veranlagungsbehörde ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über einen gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Monates von der Zustellung an Berufung erhoben werden. Gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003988

Dokumentnummer

NOR12044624

alte Dokumentnummer

N3196520380L

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