Artikel 6
Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven - der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung von Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern - erforderlich sind, werden erst dann bei den Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.
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