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Artikel 6 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 6

(1) Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung bei dem angegebenen Arbeitgeber in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig die Beschäftigung auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.

(2) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.

(3) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer Beschäftigung zum Aufenthalt in den Vertragsstaaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von Sichtvermerken bleiben unberührt.

(4) Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates Anwendung.

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