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ARTIKEL 6 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1992

ARTIKEL 6

Durchführung des Vertrags

Die nähere Regelung zur Durchführung dieses Vertrags wird in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement getroffen.

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