Artikel 6 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 6

Abrechnung des Bundeszuschusses

(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Drei- bis Sechsjährigen sowie die erweiterten Öffnungszeiten gemäß Art. 5 werden anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangenen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2010/2011 (Stichtag: 15. Oktober 2010) mit 2011/2012 (Stichtag: 15. Oktober 2011) verglichen. Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 3 hat das betreffende Land zusätzliche Nachweise für die Kosten zur Erweiterung der Öffnungszeiten zu belegen.

(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:

  1. 1. durch Nachweis der Zahl der zusätzlichen Bewilligungen von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2011) und
  2. 2. durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Ausbildungen gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 1 und Z 2 von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2011).

(3) Das Land hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals zum 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, eine Aufstellung über die Verwendung der vom Bund gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungsangebote sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(4) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen.

(5) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

  1. 1. die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen werden konnte oder
  2. 2. das Land nicht zu gleichen Teilen wie der Bund aus zusätzlichen Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt hat.

(6) Abs. 5 gilt auch für Zweckzuschüsse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. II Nr. 478/2008, für die die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte.

(7) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzleramt berufen.

Schlagworte

Tagesvater

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132338

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