Artikel 6
Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes
(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2018, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
- 1. die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen werden konnte oder
- 2. das Land nicht die in Art. 3 Abs. 3 vorgesehenen Mittel für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt hat.
(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.
(5) Das Bundesministerium für Familien und Jugend übermittelt den Ländern bis längstens 30. September 2014 ein Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgearbeitet wurde, sowie eine Auflistung der vorzulegenden Nachweise.
Schlagworte
Kinderbetreuungseinrichtung, Kinderbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40163686
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
