Artikel 6
(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium gerichtet worden ist.
(2) Die Diplome der im Art. 5 genannten Hochschulen berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium in Österreich unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen österreichischer Fachhochschul-Studiengänge vorgeschrieben sind.
(3) Die Diplome über den Abschluß österreichischer Fachhochschul-Studiengänge berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium an der LIS oder am NTB unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen dieser Hochschulen vorgeschrieben sind.
Schlagworte
Zusatzprüfung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126902
alte Dokumentnummer
N7199749695L
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