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Artikel 6 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 6

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:

  1. Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
  2. Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen oder Gründung von Gemeinschaftsunternehmen;
  3. Informationsaustausch über Patente, Lizenzen und sonstige gewerbliche Schutzrechte;
  4. Vorbereitung und Verwirklichung gemeinsamer Projekte im Bereich der angewandten Forschung;
  5. Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration;
  6. Erstellung von Feasibility-Studien;
  7. Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining;
  8. Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden;
  9. Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Drittstaaten, insbesondere in Mittel- und Osteuropa;
  10. Messen- und Ausstellungswesen;

Schlagworte

Mitteleuropa, Messenwesen

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256990

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