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Artikel 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 6

Schutz klassifizierter Informationen

Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129168

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