Artikel 6 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 6

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 30% beinhalten können.

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