Artikel 6
Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 30% beinhalten können. Dieses Limit kann auf bis zu 40% ausgeweitet werden, wenn der zusätzliche Betrag ausschließlich Lokalkosten (ausschließlich aus dem Käuferland stammende Kapitalgüter und/oder projektbezogene Dienstleistungen) betrifft.
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