aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 6 Abgaben- und Zolldelikte
Ein Mitgliedstaat darf Rechtshilfe in einem Fall von Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche nicht allein aus dem Grund ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder daß der betreffende Fall als ein solches Delikt angesehen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20006613
Dokumentnummer
NOR40113408
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