Artikel 6 Abgaben- und Zolldelikte Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 6 Abgaben- und Zolldelikte

Ein Mitgliedstaat darf Rechtshilfe in einem Fall von Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche nicht allein aus dem Grund ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder daß der betreffende Fall als ein solches Delikt angesehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113408

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