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Artikel 69. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ZEHNTER ABSCHNITT.

Änderungen.

Artikel 69.

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

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