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Artikel 69. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2002

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Art. 69 ist infolge Auflösung des Völkerbundes unanwendbar.

Artikel 69.

Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.

Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.

Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist eine Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung

Art. 69 ist infolge Auflösung des Völkerbundes unanwendbar.

Schlagworte

Rechtsfrage

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR40034440

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