Artikel 67
Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind,
- a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
- b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt;
- c) die nach Artikel 64 eingegangenen Kündigungen;
- d) die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
- e) die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
- f) die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
- g) die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1.
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