Kapitel XV
Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
Artikel 66
Die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057559
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