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Artikel 66 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Kapitel XV

Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Artikel 66

Die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057559

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