Artikel 66
(1) Artikel 66.Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zu Anordnungen nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter Satz.
Schlagworte
Beamter, öffentlich Bediensteter, öffentlich-rechtlich Bediensteter,
Bundesbeamter, Bundesangestellter, Regierungsmitglied, Zuständigkeit,
Bundesminister, Bundesministeriengesetz, zuständiger Bundesminister,
Vertrag, Staatsvertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Ernennungsrecht,
verfassungsunmittelbare Verordnung, Entschließung, Verordnung,
Delegation, Dienstklasse
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2026
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006365
alte Dokumentnummer
N1196412161T
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