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Artikel 66 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 66

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der zu diesem Zweck und zu dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen Zweck ernannte Treuhänder beraumt die erste Sitzung des Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner ersten Sitzung wird der Gouverneursrat:

  1. a) neun Direktoren der Bank nach Artikel 33 Absatz 1 wählen und
  2. b) Vorkehrungen zur Bestimmung des Tages treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Tag der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Khartoum am 4. August 1963 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache.

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