KAPITEL IX
ÄNDERUNGEN
Artikel 65
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag ist dem Generalsekretär spätestens 90 Tage vor der Tagung des Verwaltungsrats, auf welcher der Vorschlag geprüft werden soll, mitzuteilen und ist von ihm unverzüglich allen Mitgliedern des Verwaltungsrats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005616
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