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Artikel 64. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

NEUNTER ABSCHNITT.

Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften.

1. Ausfertigungen.

Artikel 64.

(1) Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden.

(2) Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.

(3) Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, daß er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025876

alte Dokumentnummer

N2195518428R

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