Artikel 62
(1) Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit
Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist
- a) im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
- b) im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.
(2) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.
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