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Artikel 61 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 61

(1) Im Vergleichsverfahren werden die Honorare und die zu erstattenden Kosten der Kommissionsmitglieder sowie die Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Zentrums zu gleichen Teilen von den Parteien getragen. Jede Partei trägt alle anderen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehen.

(2) Im Schiedsverfahren setzt das Gericht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Kosten fest und entscheidet über die Aufteilung und die Art der Zahlung dieser Kosten, der Honorare und Kosten der Gerichtsmitglieder sowie der Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Zentrums. Diese Entscheidung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005612

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