Artikel 60 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 60

Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, wie folgt getragen:

  1. 1. Die entsendende Seite stellt die Unterlagen für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in Originalsprache) zur Verfügung und trägt die Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung, vom letzten Ausstellungsort zurück sowie die gesamten Kosten für die Versicherung der Expornate, wobei sich beide Vertragspartner bereiterklären, anstelle einer kommerziellen Versicherung eine Staatshaftung des Empfangsstaates zu akzeptieren.
  2. 2. Die empfangende Seite trägt die Transportkosten im Inland, die Kosten für Organisation und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für eine Begleitperson (Ausstellungskommissär) im Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro Ausstellung zu den in Artikel 57 vorgesehenen Bedingungen.
  3. 3. Die empfangende Seite übernimmt ferner die Kosten für die Sicherung der Exponate während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat und stellt im Fall der Beschädigung oder des Verlustes eines Exponates der entsendenden Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches beim Versicherer benötigt.
  4. 4. Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt nur mit Zustimmung des Leihgebers.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123067

alte Dokumentnummer

N7199012500J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)