vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 60. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 60.

In Ermanglung einer Bestimmung durch die Parteien hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.

Das Schiedsgericht kann seinen Sitz auf dem Gebiete einer dritten Macht nur mit deren Zustimmung haben.

Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)