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Artikel 5 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Artikel 5

(1) In Fällen von Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9 der Verordnung liegt für die ersuchten Vertragsparteien eine Beantwortungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme des Ersuchens vor.

(2) Basiert das Ersuchen um Wiederaufnahme auf Eurodac – Treffern, dann erteilen die Behörden der Mitgliedstaaten möglichst unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen eine Antwort.

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