Artikel 5
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen bzw. begehen, austauschen sowie gemeinsam andere Maßnahmen treffen, die der Terrorismusverhütung oder ‑bekämpfung dienen.
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