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Artikel 5 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 5

Vordrucke für die Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie zur Ausgabe an im Einfuhrland wohnhafte Personen bestimmt sind, die andere Länder aufsuchen wollen, und wenn sie den zugelassenen Reiseverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064108

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