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Artikel 5 – Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 5 – Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls

  1. a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt oder
  2. b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170985

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