Artikel 5
(1) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke, die von den im Bereich von Grenzbauwerken und in Bau- oder Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für fertige Getränke.
(3) Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den kleinen Grenzverkehr.
(4) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkaufen, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren auch dort verbrauchen.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhr, Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075925
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