ARTIKEL 5
VEREINBARKEIT MIT DEN ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS
Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20011652
Dokumentnummer
NOR40237823
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