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Artikel 5. Überflugs- und Verkehrsrechte Luftverkehrsabkommen (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1967

Artikel 5. Überflugs- und Verkehrsrechte

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teils während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  1. (a) das Recht, das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils ohne Landung zu überfliegen;
  2. (b) das Recht, in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen, und
  3. (c) das Recht, in diesem Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen oder aufzunehmen.

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