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Artikel 5 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 5

  1. a) Die Agentur ist berechtigt und verpflichtet, in die Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen Inspektoren zu entsenden, die von ihr nach Konsultierung der betreffenden Regierung oder Regierungen bestimmt werden; ihnen ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die beruflich mit kontrollpflichtigen Materialien, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu tun hat, und zwar soweit dies erforderlich ist, um den buchmäßigen Nachweis über das kontrollpflichtige besondere spaltbare und Ausgangsmaterial zu erbringen und um festzustellen, ob die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus diesem Übereinkommen und aus Vereinbarungen der Agentur mit der oder den betreffenden Regierungen ergeben.
  2. b) Sind diese Verpflichtungen nicht eingehalten worden, so kann die Agentur die notwendigen Abhilfemaßnahmen verlangen; werden diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht getroffen, so kann die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen verfügen:
  1. i) Aussetzung oder Einstellung der seitens der Agentur oder unter ihrer Aufsicht erfolgenden Lieferungen von Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen;
  2. ii) Rückgabe der von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien oder Ausrüstungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004721

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