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Artikel 5 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 5

1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, senden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien, die dieselbe Regelung anwenden, für jede danach genehmigte Type von Ausrüstungsgegenständen und Teilen ein nach den Vorschriften dieser Regelung ausgefertigtes Formblatt. Außerdem ist ein ähnliches Formblatt bei jeder Verweigerung einer Genehmigung zu übersenden.

2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, geben den zuständigen Behörden der anderen Parteien, die diese Regelung anwenden, jede Auskunft über die Entziehung einer Genehmigung.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004127

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