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Artikel 5 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 5

Grundlage der Haftung

1. Der Beförderer haftet für Schäden, die aus dem Verlust, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung der Güter entstehen, wenn das Ereignis, das den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung verursacht hat, eingetreten ist, während sich die Güter nach Artikel 4 in seiner Obhut befanden, es sei denn, der Beförderer beweist, daß er, seine Bediensteten oder Beauftragten alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnten, um das Ereignis und seine Folgen abzuwenden.

2. Verspätete Ablieferung liegt vor, wenn die Güter in dem im Seefrachtvertrag bestimmten Löschhafen nicht innerhalb der ausdrücklich vereinbarten Frist oder, mangels einer solchen Vereinbarung, innerhalb einer Frist, deren Einhaltung angesichts aller Umstände des Falles von einem sorgfältigen Beförderer vernünftigerweise verlangt werden kann, abgeliefert worden sind.

3. Wer berechtigt ist, einen Anspruch wegen Verlustes von Gütern zu erheben, kann die Güter als verlorengegangen behandeln, wenn sie nicht innerhalb von 60 aufeinanderfolgenden Tagen nach Ablauf der gemäß Absatz 2 maßgeblichen Ablieferungsfrist so, wie es in Artikel 4 vorgeschrieben ist, abgeliefert worden sind.

4. a) Der Beförderer haftet

  1. i) für den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung der Güter, soweit diese durch Feuer verursacht worden sind, wenn der Geschädigte beweist, daß das Feuer durch Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten entstanden ist;
  2. ii) für solchen Verlust, solche Beschädigung oder solche verspätete Ablieferung, wenn der Geschädigte beweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten bei den Maßnahmen zurückzuführen ist, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnten, um das Feuer zu löschen und seine Folgen abzuwenden oder zu mildern.
  1. b) Bei einem Feuer an Bord des Schiffes, das die Güter beeinträchtigt, muß, wenn der Geschädigte oder der Beförderer dies wünscht, eine Untersuchung der Ursache und der Umstände des Feuers entsprechend der Schiffahrtspraxis durchgeführt und dem Beförderer und dem Geschädigten auf Verlangen ein Exemplar des Untersuchungsberichts zur Verfügung gestellt werden.

5. In bezug auf lebende Tiere haftet der Beförderer nicht, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung sich aus besonderen Gefahren ergibt, die Beförderungen dieser Art innewohnen. Beweist der Beförderer, daß er besondere Anweisungen, die der Absender ihm bezüglich der Tiere gegeben hat, befolgt hat und daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung nach den Umständen des Falles auf solche Gefahren zurückzuführen sein kann, so wird vermutet, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung dadurch verursacht worden ist, es sei denn, es wird bewiesen, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung ganz oder teilweise auf Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen ist.

6. Abgesehen vom Fall der Großen Haverei haftet der Beförderer nicht für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung infolge von Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben und von angemessenen Hilfeleistungs- oder Bergungsmaßnahmen für Sachen auf See.

7. Hat bei der Entstehung des Verlustes, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung neben dem Verschulden des Beförderers, seiner Bediensteten oder Beauftragten eine andere Ursache mitgewirkt, so haftet der Beförderer nur insoweit, als der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf dieses Verschulden zurückzuführen ist, vorausgesetzt, daß der Beförderer den Anteil des Verlustes, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung beweist, der nicht darauf zurückzuführen ist.

Schlagworte

Hilfeleistungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154479

alte Dokumentnummer

N9199331442J

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