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Artikel 5 Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle und insbesondere von der Aufnahme in ein Krankenhaus, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes und dem Tag der Entlassung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Trägers vorgesehen sind:

  1. 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
  2. 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen nicht orthopädischen Schuh;
  3. 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
  4. 4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
  5. 5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
  6. 6. Hörgeräte;
  7. 7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
  8. 8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
  9. 9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
  10. 10. Blindenführhunde;
  11. 11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
  12. 12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
  13. 13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro übersteigen.

(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

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