vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 5

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten, wobei das Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festzulegen ist.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, haben die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen. Die zu bestätigenden Angaben sind von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festzulegen.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20006924

Dokumentnummer

NOR40121829

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)