ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen
in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in der Republik Bulgarien
vom Nationalen Versicherungsinstitut.
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