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Artikel 5 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

(1) Die in Betracht kommenden Träger unterrichten einander unverzüglich, gegebenenfalls über die Verbindungsstellen, über Leistungsanträge, auf die Abschnitt II des Übereinkommens anzuwenden ist.

(2) Die Träger teilen in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

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