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Artikel 5 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 5

Der Donauschifferausweis berechtigt die in diesem angeführten Personen zum Übergang der Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk unter der Bedingung, daß die betreffenden Personen in der Personenliste des Schiffes eingetragen sind. Den genannten Personen wird gestattet, in den zugelassenen Landungsstellen des bezüglichen Vertragsstaates an Land zu gehen und dort sich frei zu bewegen; sofern diese Personen das Hafengebiet verlassen wollen, benötigen sie eine Bewilligung der zuständigen Sicherheitsdienststelle des Hafens.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145559

alte Dokumentnummer

N9195610517U

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