vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 5

Bis zum 1. Jänner 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem Maß, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen später gemeinsame Kontrollstellen eingeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066296

alte Dokumentnummer

N4199763147J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)