Artikel 5
Modalitäten der Überstellung und Transportmittel
(1) Die Rückführung erfolgt in der Regel per Luftweg, kann jedoch auch auf dem Landweg durchgeführt werden. Rückführungen per Luftweg sind nicht auf die Nutzung von Fluggesellschaften der Vertragsparteien oder des Sicherheitspersonals der ersuchenden Vertragspartei beschränkt und können sowohl durch Linien- als auch durch Charterflüge erfolgen. Sowohl Direktflüge als auch Zwischenstopps anderer Flüge sind zulässig.
(2) Begleitpersonen einer der Vertragsparteien dürfen innerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Befugnisse ausüben.
Schlagworte
Linienflug
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276330
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