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Artikel 5 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 5

Modalitäten der Überstellung und Transportmittel

(1) Die Rückführung erfolgt in der Regel per Luftweg, kann jedoch auch auf dem Landweg durchgeführt werden. Rückführungen per Luftweg sind nicht auf die Nutzung von Fluggesellschaften der Vertragsparteien oder des Sicherheitspersonals der ersuchenden Vertragspartei beschränkt und können sowohl durch Linien- als auch durch Charterflüge erfolgen. Sowohl Direktflüge als auch Zwischenstopps anderer Flüge sind zulässig.

(2) Begleitpersonen einer der Vertragsparteien dürfen innerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Befugnisse ausüben.

Schlagworte

Linienflug

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276330

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