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Artikel 5. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 5.

(1) Das Zeugnis zur Erlangung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden vertragschließenden Staaten auszustellen.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in dem einen noch in dem anderen vertragschließenden Staate, so genügt das Zeugnis des für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staates, dem er angehört.

Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).

Schlagworte

Verfahrenshilfezeugnis, Vermögensbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126645

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