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ARTIKEL 5 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL II

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 5

Allgemeine Grundsätze

(1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft. Die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen die Strategien und Programme Vietnams für die sozioökonomische Entwicklung. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderungen Vietnams von entscheidender Bedeutung ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsmaßnahmen nach ihren Verfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

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