Artikel 5
1. Die Überstellung von Asylwerbern findet an Arbeitstagen, außerhalb der staatlich anerkannten Feiertage, statt.
2. Anerkennt die ersuchte Vertragspartei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Organe der Vertragsparteien unverzüglich auf Termin und Ort für die Übergabe des Asylwerbers.
3. Die Überstellung des Asylwerbers wird durch die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Organe durchgeführt.
4. Die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei informieren wenigstens drei Arbeitstage vor der Übergabe des Asylwerbers die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei über die Ankunftszeit, Ort und Details der Übergabe. Bei der Übergabe des Asylwerbers stellen die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei sicher, dass den zuständigen Organen der ersuchten Vertragspartei Reisedokumente des Asylwerbers übergeben werden, gegebenenfalls das Laissez-passer gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung, dessen Muster im Anhang IV der Durchführungsverordnung angeführt ist.
5. Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäß Absatz 1, 2 und 4 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei die Übernahme des Asylwerbers ablehnen. Die zuständigen Organe beider Vertragsparteien einigen sich auf einen Ersatztermin für die Überstellung des Asylwerbers.
6. Falls der Vorgang gemäß Artikel 20 Absatz 1 lit. c oder Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung angewendet wird, gelten für die Überstellung des Asylwerbers entsprechend die oben angeführten Bestimmungen.
7. Die Übernahme der Asylwerber findet an den unten angeführten Grenzübergängen statt:
- Grenzübergang Wullowitz – Dolní Dvorište,
- Grenzübergang Kleinhaugsdorf – Hate.
8. In einzelnen begründeten Fällen kann nach einer gegenseitigen Vereinbarung der zuständigen Organe der Vertragsparteien als Ort für die Übernahme eines Asylwerbers ein internationaler Flughafen auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder ein anderer Grenzübergang bestimmt werden.
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