Artikel 5
Gerechter und gleicher Wettbewerb
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011595
Dokumentnummer
NOR12149700
alte Dokumentnummer
N9198514416L
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