Artikel 5
Beide Seiten laden jährlich Universitätsprofessoren oder -dozenten zur Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt je 40 Personentagen ein. Die Einladungen werden auf diplomatischem Wege übermittelt.
Schlagworte
Universitätsdozent
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125237
alte Dokumentnummer
N7199423273L
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