Artikel 5 Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 5

Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit der Reifezeugnis die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere Abkommen.

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