ARTIKEL 5
Art der Kooperationsmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.
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